In Ausführung der Art. 131, Art. 290 und 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) regelt der Kanton Luzern die unentgeltliche Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen mit dem Sozialhilfegesetz des Kantons Luzern. Wenn Alimentenschuldner und Alimentenschuldnerinnen ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen, können sich Hilfesuchende an das Sozialamt Büron wenden. Die Hilfe ist für Unterhaltsberechtigte unentgeltlich.