Steuern - Fristverlängerung Steuererklärung
Die generelle Frist zur Einreichung der Steuererklärung bei unselbständig Erwerbenden sowie bei nicht erwerbstätigen ist jeweils der 31. März. Bei selbständig erwerbenden und auch bei sekundär Steuerpflichtigen ist die Steuererklärung bis 31. August einzureichen. Dasselbe gilt bei Personen mit gemeldeter Steuervertretung.
Auf begründete Anfrage können Fristverlängerungen gewährt werden. Fristerstreckungen bis zum 31. August können Sie online direkt über die e-Fristerstreckung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern erfassen: Fristerstreckung
Fristerstreckungen über dieses Datum hinaus sind direkt beim Gemeindesteueramt zu beantragen (telefonisch, per Mail oder über das untenstehende Online-Formular).
Nach Eingang des Gesuches wird Ihre Anfrage zeitnah überprüft. Sie erhalten innert 14 Tagen eine schriftliche Rückmeldung.




